Das Jahr 2012 bringt zahlreiche gesetzliche Veränderungen. Informieren Sie sich über die wichtigsten Neuerungen in Sachen Finanzen, Steuern, Kinder, Soziales und Rente.
Das Bundesfinanzministerium hat beschlossen, dass der so genannte Garantiezins für Lebensversicherungen für Neuverträge ab dem 1. Jauar 2012 von 2,25 auf 1,75 Prozent gesenkt wird.
Auch mittelbar Zulagen-Berechtigte müssen seit Anfang des Jahres einen Mindestbetrag von 60 Euro pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die staatliche Förderung zu erhalten. Betroffen sind vor allem Ehepartner von unmittelbar zulagenberechtigten Riester-Sparern. Sie mussten bislang keinen Mindestbeitrag leisten, um die staatlichen Riester-Zulagen zu bekommen.
Pfändungsschutz für Konto-Guthaben wird seit dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem so genannten Pfändungsschutz-Konto ("P-Konto") gewährt. Von dieser Regelung betroffen sind auch der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen, Rente und Kindergeld. Der automatische Pfändungsschutz beträgt bei entsprechendem Konto-Guthaben 1.028,89 Euro pro Monat und kann je nach Lebenssituation erhöht werden.
Wer im Wechsel mit dem eigenen Pkw und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, konnte bis 2011 entweder die Entfernungs-Pauschale von 30 Cent für jeden vollen Kilometer oder die tatsächlichen Kosten für das Ticket geltend machen. Dies ist jetzt nicht mehr möglich. Der Pendler muss sich nun entscheiden: Für alle Fahrten können sie entweder nur die Ticketkosten oder nur die Pauschale absetzen.
Seit dem 1. Januar 2012 gilt: Wenn ein Eigentümer eine Wohnung oder ein Haus an Familien-Angehörige vermietet und die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miethöhe beträgt, muss er für den vollen Abzug der mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten nicht mehr nachweisen, dass er mit dem Mietverhältnis einen Gewinn erzielt. Wichtig ist aber der Nachweis eines üblichen Mietvertrages.
Bereits für die Steuererklärung 2011 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Für viele Arbeitnehmer ist damit das Sammeln von Belegen für den Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung nicht mehr erforderlich.
Eltern können ab diesem Jahr die Betreuungskosten ihrer Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Damit entfällt der aufwendige Nachweis der persönlichen Anspruchs-Voraussetzungen der Eltern. Sie müssen nur noch die Aufwendungen belegen. Wie bisher dürfen sie zwei Drittel der Betreuungskosten von maximal 6.000 Euro, also 4.000 Euro von der Steuer absetzen.
Verdienten volljährige Kinder unter 25 Jahren mehr als 8.004 Euro im Jahr, entfiel bislang der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag. Ab 2012 ist eine Prüfung der Einkünfte und Bezüge nicht mehr erforderlich. Eltern erhalten auch während der ersten Berufsausbildung ihres Kindes volles Kindergeld, unabhängig vom Hinzuverdienst des Kindes. Einschränkungen greifen erst, wenn der Nachwuchs eine zweite Ausbildung anschließt und dabei regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden jobbt.
Alle ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Riester-Verträge werden frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt. Für Verträge, die bis Ende 2011 abgeschlossen wurden, ist das 60. Lebensjahr als frühester Auszahlungsbeginn der Riester-Rente maßgeblich - unabhängig vom gesetzlichen Renten-Eintrittsalter. Wer früher über das Geld verfügen möchte, muss sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ist um 0,3 Prozentpunkte auf 19,6 Prozent gesunken. Seit dem 1. Januar zahlen Arbeitnehmer niedrigere Beiträge.
Ab jetzt werden die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise erhöht. Wer 1947 geboren ist, für den beträgt die Regelaltersgrenze jetzt 65 Jahre und einen Monat. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sie sich zunächst um einen Monat. Für nach 1958 Geborene steigt sie dann um jeweils zwei Monate pro Jahrgang. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelalterszeit bei 67 Jahren liegen.
Die monatliche Beitrags-Bemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Krankenversicherung und die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ändern sich.
Alte Bundesländder |
Neue Bundesländer |
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| Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
| Beitrags-Bemessungsgrenze in Euro | ||||
| Allgemeine Rentenversicherung | 5.600 | 67.200 | 4.800 | 57.600 |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 6.900 | 82.800 | 5.900 | 70.800 |
| Arbeitslosenversicherung | 5.600 | 67.200 | 4.800 | 57.600 |
| Kranken- und Pfegeversicherung | 3.825 | 45.900 | 3.825 | 45.900 |
Versicherungspflicht-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung in Euro |
4.237,50 | 50.850 | 4.237,50 | 50.850 |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung in Euro | 2.625* | 31.500* | 2.240 | 26.880 |
| * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. | ||||
| Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||||
Das Gesetz zur Familien-Pflegezeit soll die Vereinbarkeit von Pflege eines Angehörigen und Beruf verbessern. Beschäftige erhalten damit die Möglichkeit, für die Pflege eines Angehörigen in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Die Lohnkürzung in dieser Zeit fällt jedoch nur halb so stark aus wie die Kürzung der Arbeitszeit. Nach Ende der Familien-Pflegezeit erhält der Beschäftige dann noch so lange ein vermindertes Gehalt, bis sein Arbeitszeit-Konto wieder ausgeglichen ist.